Rechtliche Aspekte der Bearsmail Lesebestätigung
Um den Zugang einer Willenserklärung (Nachricht oder Briefes) zu Beweisen, ist, rechtlich gesehen, vollkommen irrelevant, ob der Empfänger Ihre Nachricht buchstäblich gelesen hat. Entscheidend ist es, ob diese zugegangen ist. Bearsmail-Service ist in der Lage Ihnen gerade diese Bestätigung zu erbringen.
Sollte eine eingeworfene Post-Sendung aus Ihrem Briefkasten von einer dritten Person entwendet bzw. gestohlen werden, gilt die Sendung rechtlich trotzdem als zugegangen. Dies ist auch der Fall bei einer Bearsmail-Nachricht, sollte der Empfänger beteuern an ihn gerichtete E-Mail Nachricht wäre von einer unbekannten dritten Person geöffnet.
Der Ausdruck einer E-Mail Nachricht kann bei Gerichten nicht verwendet werden. Um einen Bearsmail-Rückschein auch bei Gerichten vorlegen zu können, erstellen wir unseren PLUS-Kunden bei Bedarf auch gesonderte Bestätigungen, die gerichtlich verwendet werden können. Dadurch, dass es allgemein bekannt ist, dass Bearsmail-Service auch solche Bestätigungen ausstellen kann, werden Ihnen manche Rechtstreits mit Sicherheit erspart bleiben.
Zudem hat ein Bearsmail-Rückschein einen entscheidenden Vorteil allen anderen Zustellungs-Verfahren gegenüber. Bearsmail-Service bestätigt Ihnen auch den Zugang des gesamten Inhalts der gesendeten Nachricht in einer Sendebestätigung bzw. den Inhalt der später zugestellten Nachricht in einer Lesebestätigung (Rückschein). Der Inhalt eines konventionellen Rückschein-Briefes kann in einem Rechtsstreit nur sehr schwer oder gar nicht nachgewiesen werden.
Bearsmail-Lesebestätigung ist ein Beweismittel, der dem Absender eindeutig bestätigt, dass die von ihm versendete E-Mail Nachricht zugegangen ist. Die von uns entwickelte technische System-Zuverlässigkeit garantiert, dass weder eine Lesebestätigung generiert werden kann ohne dass die Nachricht geöffnet wurde, noch dass eine Nachricht gelesen werden kann ohne dass der Absender dafür einen Bearsmail-Rückschein bekommt.
Bearsmail-Lesebestätigung bestätigt sogar den gesamten Inhalt der versendeten Nachricht, was bisher mit keinem anderen Empfangsbestätigungs-Mittel möglich war. Weder ein Rückschein-Brief, noch eine Fax-Sendebestätigung oder herkömmliche E-Mail Lesebestätigungen können in einem Streitfall eindeutig bestätigen, was der Empfänger bekommen hat.
Die Nachricht kann ausschließlich durch das Öffnen des adressierten E-Mail Postfaches empfangen werden. Ein E-Mail Postfach ist durch den Benutzer-Namen und Passwort geschützt. Unser Lesebestätigungs-System registriert, jedoch zusätzlich, die Internet-Verbindungs-Daten des Computers (IP Nummer) von dem die Nachricht geöffnet wurde und stellt diese dem Absender in dem Rückschein zur Verfügung.
Schon alleine die Bearsmail-Sendebestätigung, die Sie nach dem Versenden einer Nachricht über Bearsmail-Service automatisch erhalten, ist ein Beweismittel mit dem Sie belegen können, dass Sie z.B. eine Kündigung oder eine Nachricht bestimmten Inhalts rechtzeitig abgeschickt haben.
Beweis des Zugangs einer Nachricht / juristisch "Zugang einer Erklärung (Willenserklärung)" genannt
Willenserklärungen an einen Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, gehen mit dem Eingang im Empfängers Briefkasten des Providers zu, beim Eingang zur Unzeit am folgenden Tag. Der Versender trägt grundsätzlich die Beweislast, dass die Mail beim Empfänger eingegangen ist. Beim Bearsmail-Service gelingt weitergehend zum einen der Nachweis, wann die Erklärung zugegangen ist (wenn sie geöffnet wird), zum anderen gilt eine gelesene Erklärung auch dann als zugegangen, wenn diese außerhalb der Geschäftszeiten gelesen wird (Näheres etwa bei PWW BGB, § 130 Rn. 14; Grüneberg, BGB, § 130 Rn. 7a).